Am 19. Januar 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Präparate der Chinesischen Arzneitherapie beihilfeberechtigt sind. Diese Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung für die Kostenerstattung von Chinesischer Arzneitherapie bei privat versicherten und beihilfeberechtigten Patienten. Das Urteil ist wichtig für die Anerkennung der Chinesischen Arzneimittel als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes und auch für deren Anwendung dort, wo es bisher noch keine „wissenschaftliche Anerkennung“ gibt.
Die Kernsätze des Urteils lauten: Aufwendungen zu derartigen Mitteln (der chinesischen Arzneitherapie) sind beihilfefähig, wenn diese dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im oder am menschlichen Körper zu erzielen, und wenn die Behandlung trotz fehlender allgemeiner Anerkennung der angewandten Heilmethode im Einzelfall beihilferechtlich notwendig ist.
Liegen die dargestellten Voraussetzungen für die beihilferechtliche Notwendigkeit der Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethode vor, so können diese Aufwendungen im Rahmen des Angemessenen auch dann beihilfefähig sein, wenn die Methode durch ministerielle Bestimmungen generell ausgeschlossen ist.
Damit hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass die Kräuter der TCM Arzneimittel nach deutschem Arzneimittelrecht sind und dass sie beihilfefähig sind.
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2011 BVerwG 2 B 76.10, VGH 10 S 3384/08