Akupunkturabrechnung nach neuem EBM

Seit 1. Oktober 2013 gilt ein neuer EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab). Er bringt Neuerungen für Fachärzte und Hausärzte in der Abrechnung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Erklärtes Ziel der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) ist es, die Grundversorgung in den einzelnen Fachbereichen zu stärken.

Zur Förderung der Basisversorgung wird für Hausärzte die „Hausärztliche Vorhaltepauschale“ und für Fachärzte die „Pauschale zur Förderung der Fachärztlichen Grundversorgung“ (PFG) eingeführt. Diese „Grundversorgungspauschalen“ können allerdings in denjenigen Behandlungsfällen, in denen auch Spezialleistungen erbracht werden, nicht abgerechnet werden. Zu diesen Leistungsgruppen zählt der gesamte „Abschnitt 30.7 EBM Schmerztherapie“, der auch die Akupunkturziffern 30790 und 30791 beinhaltet. Zusätzlich können im hausärztlichen Bereich neben Akupunkturleistungen die Chroniker-Ziffern in dem betreffenden Fall ebenfalls nicht abgerechnet werden.

Positiv hervorzuheben ist, dass Akupunktur auch in Zukunft Einzelleistung bleiben wird und unverändert mit 21 Euro bewertet ist. Innerhalb des EBM-Gefüges wird eine einzelne Akupunkturbehandlung ähnlich  einem normalen Hausbesuch vergütet. Hinzu kommt die Eingangsdiagnostik 30790 mit 46,60 Euro. Der Fallwert eines Akupunkturpatienten liegt bundesweit bei ca. 200 Euro.

Allerdings hat der neue EBM auch Nebenwirkungen: Im hausärztlichen Bereich kann neben der Akupunktur für denjenigen Patienten, der Akupunktur erhält, im gleichen Quartal weder die „Hausärztliche Vorhaltepauschale“ noch die „Chroniker-Ziffer“ abgerechnet werden. Das entspricht einer Vergütungsminderung von 14 + 15 Euro  = 29 Euro pro Quartal, in dem Akupunktur zur Anwendung kommt. Im fachärztlichen Bereich entgeht die PFG – bewertet je nach Fachgebiet zwischen 1,30 Euro und 15,90 Euro pro Quartal. Wo es medizinisch geboten ist, sollte daher die Akupunkturbehandlung in einem Quartal durchgeführt werden.

Wichtig ist, dass grundsätzlich neben Akupunktur die für Hausärzte neu eingeführte „Gesprächsziffer“ GOP 03230 oder die Ziffern der psychosomatischen Grundversorgung GOP 35100 und 35110 abgerechnet werden können. Diese Möglichkeit sollten alle Mitglieder, die Leistungen der GKV-Akupunktur erbringen, im Einzelfall prüfen.

Perspektive
Der Berufsverband Deutscher Akupunktur-Arzte hat mit fachlicher Unterstützung der DÄGfA Gespräche mit der KBV geführt, um die Akupunktur zu stärken. Von den neuen EBM-Regelungen ist ausschließlich die Akupunktur zu Lasten der GKV bei den Diagnosen chronischer LWS-Schmerz und Gonarthrose betroffen. Akupunktur als privatärztliche Leistung nach Ziffern 269 und 269a GOÄ ist von diesen Änderungen selbstverständlich nicht berührt.

Unterstützen Sie die Akupunktur durch Ihren Beitritt in den Berufsverband Deutscher Akupunktur-Ärzte:  www.berufsverband-akupunktur.de!