Die angemessene Abrechnung von Anamneseleistungen im Rahmen der Anwendung der Akupunktur und chinesischen Medizin nach der privaten Gebührenordnung für Ärzte in Deutschland (GOÄ) gemäß den Gebührenordnungsnummern 30 und 31 im Analogverfahren macht seit jeher vielen Patienten und Ärzten Schwierigkeiten, da die privaten Krankenversicherer und Beihilfestellen dieses Verfahren nicht immer anerkennen.
Aus mehreren Meldungen der Mitglieder der Deutschen Ärztegesellschaft für Akupunktur (DÄGfA) müssen wir leider annehmen, dass die privaten Krankenversicherer hier inzwischen vermehrt gegen die Abrechnung erfolgter Leistungen zu Akupunktur und Chinesischer Medizin vorgehen und diese systematisch verweigern. Die DÄGfA hat daher einen Anwalt für Medizinrecht um ein Rechtsgutachten zu dieser Frage gebeten.
Allen Kolleginnen und Kollegen in Deutschland, die hier Schwierigkeiten haben bzw. über Schwierigkeiten ihrer Patienten mit der privaten Krankenversicherung informiert werden, geben wir noch auf anwaltliches Anraten folgende Empfehlung:
Wenn Patienten berichten, dass die Kostenträger im konkreten Fall Einwendungen gegen die Analog-Abrechnung der Ziffern 30 oder 31 GOÄ im Zusammenhang mit der spezifischen Anamnese zur Akupunktur oder TCM erheben, verweisen wir auf die Möglichkeit, eine Auskunft der Gutachterstelle für Fragen der GOÄ bei der zuständigen Ärztekammer einzuholen.
Bitte informieren Sie die DÄGfA über den Ausgang solcher eventueller Auseinandersetzungen per E-Mail an vorstand@daegfa.de