Die Kassenärztliche Vereinigung und GKV Spitzenverband hatten sich in der Vergangenheit darauf verständigt, die Stichprobenprüfungen im Bereich Akupunktur aufgrund geringer Beanstandungen bis zum 31.12.2017 auszusetzen. Auf eine Fortführung dieser Aussetzungsregelung konnten sie sich jedoch nicht verständigen. Deshalb müssen die KVen ab sofort wieder Stichprobenprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherungsvereinbarungen Akupunktur aufnehmen.
Geprüft werden per Zufall ausgewählte Ärzte. Per Schreiben werden diesen Ärzten 12 abgerechnete Fälle mit bis zu 10 Sitzungen Akupunktur und 18 abgerechnete Fälle mit bis zu 18 Sitzungen Akupunktur mit Nennung der Patientennamen mitgeteilt. Für diese Patienten muss dann vom behandelnden Arzt die Dokumentation der Akupunkturbehandlung hinsichtlich Therapieplan, der Eingangs- und Verlaufserhebung sowie die Begründung der Ausnahmefälle (§6 Abs 2 QSV Qualitätssicherungsvereinbarung) vorgelegt werden.
Was ist für den niedergelassen Arzt, der Akupunktur über EBM abrechnet zu beachten?
Diesen Bogen hatte die DÄGfA mit einigen KVen vor einigen Jahren ausgearbeitet haben. Er entspricht, korrekt ausgefüllt, den Anforderungen an die Stichprobenprüfung.