Wichtige Information zu Änderungen betreffend „Ärztlich dokumentiertes Schmerzintervall vor der Akupunkturbehandlung (EBM)“

Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Mitglieder,

derzeit erreichen uns vermehrt Anfragen bezüglich der von mehreren KVen veröffentlichten neuen Kriterien zur Dokumentationspflicht nach §5 Abs 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur.

Hintergrund der Änderung der Dokumentationskriterien ist, dass am 13.2.2019 durch eine Bundessozialgerichts- Entscheidung (B6 KA 56/17R vom 13.02.2019) die Anforderungen an die Dokumentation präzisiert wurden. Der die Akupunktur durchführende Arzt muss vor Beginn der Behandlung überprüfen, ob im Rahmen eines schmerztherapeutischen Gesamtkonzepts ein mindestens sechs Monate bestehendes Schmerzintervall vorgelegen hat, welches auch noch andauert und den Einsatz von Akupunktur rechtfertigt.

Eine ausschließlich auf die Angaben des Patienten gestützt Dokumentation von Schmerzzuständen oder auf dessen Befragung im Rahmen der Eingangsuntersuchung ist seit dieser Entscheidung für viele Kassenärztliche Vereinigungen nicht mehr ausreichend. Vielmehr müssen die dokumentierten Schmerzzustände durch ärztliche Untersuchungen, Dokumentation der Befunde und Vorbefunde und ggf. durch dokumentierter und persönlicher Rücksprache mit dem vorbehandelnden Arzt festgestellt und überprüft worden sein. Es genügt auch nicht, dass solche Schmerzzustände irgendwann in der Vergangenheit vorgelegen haben, sondern diese müssen seit mindestens 6 Monaten dokumentiert sein und aktuell noch andauern – andere KVen sprechen von „die Diagnose muss in den beiden vorausgegangen Quartalen dokumentiert worden sein“.

Bitte informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen KV über eventuell auch für Sie zutreffende Änderungen.

Wir werden von Seiten des Berufsverbandes Deutscher Akupunktur-Ärzte Gespräche mit den Entscheidungsträgern in der KV suchen und uns für eine größere Praxisnähe und weniger bürokratischen Aufwand bei der Dokumentation einsetzen. Ebenso ist diese Verschärfung aus unserer Sicht weder medizinisch noch wissenschaftlich begründbar.

Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

Mit herzlichen Grüßen

Dominik Irnich, 1. Vorsitzender der Deutschen Ärztegesellschaft für Akupunktur e.V.
Gabriela Huemer, 2. Vorsitzende der Deutschen Ärztegesellschaft für Akupunktur e.V.
Naschmil Pollmann, Vorsitzende des Berufsverbandes Deutscher Akupunktur-Ärzte