Chinesische Arzneitherapie von Bundesverwaltungsgericht als beihilfefähig anerkannt

Am 19. Januar 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Präparate der Chinesischen Arzneitherapie beihilfeberechtigt sind. Diese Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung für die Kostenerstattung von Chinesischer Arzneitherapie bei privat versicherten und beihilfeberechtigten Patienten. Das Urteil ist wichtig für die Anerkennung der Chinesischen Arzneimittel als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes und auch für deren Anwendung dort, wo es bisher noch keine „wissenschaftliche Anerkennung“ gibt.

Die Kernsätze des Urteils lauten: Aufwendungen zu derartigen Mitteln (der chinesischen Arzneitherapie) sind beihilfefähig, wenn diese dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im oder am menschlichen Körper zu erzielen, und wenn die Behandlung trotz fehlender allgemeiner Anerkennung der angewandten Heilmethode im Einzelfall beihilferechtlich notwendig ist.

Liegen die dargestellten Voraussetzungen für die beihilferechtliche Notwendigkeit der Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethode vor, so können diese Aufwendungen im Rahmen des Angemessenen auch dann beihilfefähig sein, wenn die Methode durch ministerielle Bestimmungen generell ausgeschlossen ist.

Damit hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass die Kräuter der TCM Arzneimittel nach deutschem Arzneimittelrecht sind und dass sie beihilfefähig sind.

Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2011 BVerwG 2 B 76.10, VGH 10 S 3384/08

 

KV Bayern erläutert Anforderungskriterien für Akupunkturerstattung

Die AOK Bayern hat bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) in letzter Zeit viele Anträge auf Überprüfung der Erstattung von Akupunkturleistungen gestellt. Die AOK reklamiert fehlende Indikationen und die fehlende Einhaltung des sechsmonatigen Intervalls vor Behandlungsbeginn. In ihrer offiziellen Zeitschrift „KVB Forum“, Ausgabe 05/2012, hat die KVB deshalb eine Klarstellung der Abrechnungsvoraussetzungen Akupunkturleistung sowie Erläuterungen zur Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten veröffentlicht.

Neben den Abrechnungsvoraussetzungen wird der inhaltliche Anspruch an die mindestens sechsmonatige ärztliche Dokumentation des Schmerzintervalls erläutert sowie der Diagnosekatalog für die Indikation Akupunktur nochmals bekannt gegeben. Wenn man diese Kriterien nicht einhält, so die KVB, kann es zu einer nachträglichen Streichung der Akupunkturleistung kommen. Die KVB macht darauf aufmerksam, dass die Krankenkassen hierzu derzeit intensive Prüfungen durchführen und Anträge auf sachlich-rechnerische Richtigstellung stellen.

Die Qualitätssicherungsvereinbarung im Originaltext finden Sie in dieser PDF-Datei.hier