Neues zur GOÄ

Auf Grund unserer fachlichen Hinweise hat die Bundesärztekammer (BÄK) bereits wichtige Erweiterungen bezüglich Akupunktur und Chinesischer Medizin in ihren Entwurf einer neuen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufgenommen, u.a. für Moxa, ESA, Laserakupunktur und Erstellung einer Rezeptur chinesischer Arzneimittel (Wir berichteten in der DZA 2, Mai 2014, auf Seite 33; hier klicken und Artikel aufrufen).

Inzwischen wurde auch unser Vorschlag berücksichtigt, die Leistungslegende für die einstündige Erstanamnese mit dem Zusatz „z.B. traditionell-chinesische Anamnese“ zu versehen. Damit stehen die Chancen gut, dass in einer zukünftigen GOÄ Akupunktur und Chinesische Medizin angemessen abgebildet sein werden.

So gehts: Kosten für Akupunkturbehandlung von der Steuer absetzen

Patienten können das Honorar für eine verordnete Akupunktur- und TCM-Behandlung von der Steuer absetzen, sofern ihre gesetzliche/private Krankenkasse bzw. Zusatzversicherung diese nicht übernimmt. Nun unterstreicht ein neues Urteil des Bundesfinanzhofes (Aktenzeichen VI R 27/13): Auch die Kosten für eine phytotherapeutische, homöopathische oder anthroposophische Therapie können geltend gemacht werden als außergewöhnliche Belastung (in diesem Fall: Krankheitskosten, die einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens – nämlich die zumutbare Belastung – übersteigen).

Laut Gesetz seien die anerkannten Behandlungsmethoden und damit auch die Heilmittel der „besonderen Therapierichtungen“, unter die auch die Akupunktur fällt, begünstigt. Deshalb reiche die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers aus, um die Erforderlichkeit der jeweiligen Behandlung nachzuweisen. Ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) sei nur für Therapien erforderlich, die in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ausdrücklich genannt sind.

Weitere Informationen:
www.aerztezeitung.de, 23.06.2014
www.bundesfinanzhof.de >> Pressemitteilungen >> 18.06.2014, Nummer 44/14, Aktenzeichen VI R 27/13